Besuchskonzept für unser Pflegeheim

Einleitung

Das einrichtungsspezifische Besuchskonzept ist Teil unseres Covid-19 Gesamtmanagements.  Das Besuchskonzept wurde in Abstimmung mit dem Heimbeirat erstellt. Dabei haben wir uns bemüht, die Rechte unserer Bewohner*innen auf Selbstbestimmung und Kontakte mit dem Schutz vor Infektion in Einklang zu bringen.

Weitere Grundlagen für die Erstellung und Aktualisierung sind:

  • Das Infektionsschutzgesetz
  • die aktuelle Risikosituation innerhalb der Einrichtung
  • Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu Prävention und Management von Covid-19 in Alten- und Pflegeheimen
  • aktuell geltende Eindämmungsverordnungen der Landesregierung
  • Allgemeinverfügungen des Landkreises
  • Eventuelle spezifische Anordnung anderer Behörden, z. B. des Gesundheitsamtes

Es gelten folgende Hygieneregeln:

  • Einhalten eines Sicherheitsabstandes von 1,5 – 2,0 Metern zu allen Personen
  • Konsequente Händehygiene, d. h. Hände desinfizieren beim Betreten und Verlassen der Einrichtung, sowie nach Kontakten
  • Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP-2 Maske, die von der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird, während des gesamten Besuches
  • Besuche finden in ausreichend gelüfteten Räumen statt.

Voraussetzungen für einen Besuch:

  • Symptomfreiheit
    Besucherinnen und Besucher mit Erkältungssymptomen haben generell keinen Zutritt zur Einrichtung.
  • Registrierung
    Von allen Besucher*innen werden die persönlichen Daten (Name, Anschrift, Tel. Nr.) aufgenommen, um ggf. Kontakte nachvollziehen zu können.

  • negativer Test, vollständige Impfung oder Genesenennachweis

    Aktuell gilt laut Eindämmungsverordnung eine Testpflicht für alle Besucher*innen.  Dabei handelt es sich entweder um einen PoC-Antigen-Schnelltest, der bei uns in der
    Einrichtung vor ihrem Besuch oder in einer öffentlichen Einrichtung  mit Berechtigung zur Durchführung von PoC-Antigentests durchgeführt wird, oder um einen PCR-Test eines zugelassenen Labors. Beide Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Testergebnisse müssen negativ sein und unseren Mitarbeiter*innen zur Datenerfassung vorgelegt werden.  Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit einem mitgebrachten, selbstgekauften Schnelltest im Beisein unserer diensthabenden Fachkraft selbst zu testen.

    Im Zweifelsfall haben sich Besucher*innen jedoch einem erneuten PoC-Schnelltest zu unterziehen.

    Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die über einen vollständigen  Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Anzeichen für eine Infektion mit diesem Coronavirus aufweisen, sowie Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.  Der vollständige Impfschutz ist unseren Mitarbeiter*innen durch Vorlage der Impfbescheinigung bzw. des Impfausweises nachzuweisen.

    Außerdem sind vollständig von Covod-19 genesene Personen, die im Besitz eines, auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2 Infektion aufweisen von der Testpflicht befreit. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis einer vorherigen Infektion durch einen positiven PCR-Test. Die Testung muß mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen.

 

Um das Infektionsrisiko für unsere Bewohner*innen so gering wie möglich zu  halten, bieten wir auch vollständig geimpften Besuchern vor jedem Besuch die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests an. Auch geimpfte Personen können das Virus übertragen.

Bitte lassen Sie sich vor jedem Besuch testen!


Testungen

Besucher melden sich bitte zum Besuch am Haupteingang bei unseren Mitarbeiter*innen an. Die Mitarbeiter*innen zeigen ihnen den Weg zum Testraum. Nach erfolgtem Schnelltest halten sich Besucher*innen bitte im Wartebereich oder draußen auf, bis das Testergebnis vorliegt. Der Schnelltest behält 24 Stunden seine Gültigkeit.

Bitte planen Sie für den Schnelltest etwas Zeit ein und haben Sie bitte dafür Verständnis, dass es manchmal einige Minuten länger dauern kann, bis die Pflegefachkraft zum Testen kommt. Die Versorgung unserer Bewohner*innen hat stets Priorität.

Besucheranzahl und Besuchsort

Aktuell sind laut Allgemeinverfügung maximal 10 Besucher*innen pro Besuch und Bewohner*in gestattet. Sollten jedoch mehr als drei Besucher*innen davon getestet werden müssen, bitten wir um vorherige Terminabsprache.

Besucher*innen begeben sich bitte während des Besuches auf direktem Weg zu Ihren Angehörigen und zurück. Dabei meiden Sie möglichst Kontakte zu anderen Bewohner*innen.

 

Regeln für das Verlassen der Einrichtung

Auch außerhalb der Einrichtung gilt:
Die strikte Einhaltung der Hygieneregeln ist zwingend notwendig.

Fragen zum Besuchskonzept beantworten Ihnen gern die Pflegedienstleiterin oder die Heimleiterin.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Verantwortlich für den Inhalt:

Sabine Kösling
Heimleiterin

Zurück