Pflege ABC

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Sie haben Fragen rund um das Thema Pflege?

Hier haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengestellt.
Und falls Sie nicht fündig werden: Kontaktieren Sie uns gerne!

Wer kann Pflege ausführen?

Die Pflege kann entweder durch Pflegepersonen (wie z. B. Angehörige) (Geldleistung) oder durch professionelle Pflegedienste (Sachleistung) ausgeführt werden.

Den Pflegepersonen werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt. Die jeweilige Beitragshöhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit. Jede Pflegeperson ist zudem in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind Personen, die nicht erwerbstätig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Welche Leistungsarten gibt es?

Geldleistungen

Bei Geldleistungen seitens der Pflegeversicherung hat der Pflegebedürftige selber sicherzustellen, daß die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, d. h. in der Regel, daß die Pflege von Angehörigen ausgeführt wird. Das Pflegegeld wird in diesen Fällen dem Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Sachleistungen

Sachleistungen werden immer dann gezahlt, wenn nicht der Angehörige, sondern ein professioneller Pflegedienst die Leistungen erbringt. In diesem Fall ist der Leistungsbetrag höher, da die Pflege durch qualifiziertes Fachpersonal sichergestellt wird. Bei Sachleistungen bekommt nicht der Patient das Geld ausgezahlt, sondern der Betrag wird direkt vom eingeschalteten Pflegedienst mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden.

Kombinierte Geld- und Sachleistung

Bei der kombinierten Geld/Sachleistung besteht sowohl die Möglichkeit, daß ein Angehöriger die Pflege ausführt, als auch von einem Pflegedienst unterstützt wird. In diesen Fällen wird der Sachleistungsbetrag zugrunde gelegt und in der Regel zuerst der Pflegedienst von diesem Geld bezahlt. Falls danach noch Gelder übrig sind, werden diese anteilsmäßig an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit (Pflegesgrad) fest?

Der Pflegegrad wird durch den MDK, den Medizinischen Dienst festgestellt. D.h., ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt zum Pflegebedürftigen nach Hause und stellt anhand von Bewertungskriterien fest, welchen Pflegegrad der Antragsteller zugeordnet wird.

Danach wird dieses Gutachten zur zuständigen Pflegekasse geschickt. Die Pflegekasse teilt dann dem Antragsteller mit, welchem Pflegegrad er zugehörig ist und mit welchen Leistungen er rechnen kann. Wann und wie übernimmt die Pflegekasse die Leistungen?

Der Einstufungsbescheid zum Pflegegrad ist da und dann?

Einige Zeit nach dem Besuch des Gutachters hat Ihnen die Pflegekasse den Pflegebescheid geschickt. Ist Ihnen einen Pflegegrad zuerkannt worden, erfolgt die Bewilligung in der Regel rückwirkend zum Tag der Antragstellung.

Haben Sie Pflegegeld beantragt, wird es Ihnen zum Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen. Ist ihr Antrag auf ein Pflegegrad leider abgelehnt worden, muss diese Entscheidung im Pflegebescheid begründet werden. Um diese Entscheidung nachvollziehen zu können, sollten Sie in jedem Fall das Pflegegutachten von der Pflegekasse anfordern.

Gegen den Bescheid (nicht gegen das Gutachten) können Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Ist dem Pflegebescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, können Sie sogar innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Während der 4-Wochen Frist muss der Widerspruch noch nicht begründet werden, sondern es genügt, wenn Sie Ihren Einspruch in einem Satz formulieren: (z.B. "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom…ein"). Wegen der Einhaltung der Frist sollten Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein verschicken. Ein mündlicher Widerspruch reicht nicht aus.

Grundsätzlich genügt es, dass Sie der Pflegekasse Ihre abweichende Auffassung mitteilen. Es ist aber ratsam, den Widerspruch Punkt für Punkt zu begründen, z.B. kann der angenommene Zeitaufwand im Pflegegutachten vom tatsächlichen Aufwand, welchen Sie in Ihrem Pflegetagebuch dokumentiert haben, erheblich abweichen. Ebenfalls hilfreich sind eigen Schilderungen der Pflegesituation. Die Begründung können Sie dem Widerspruch nachreichen.

Wird gegen einen Pflegebescheid Widerspruch eingelegt, überprüft die Pflegekasse zunächst noch einmal das Gutachten, das dem Bescheid zu Grunde liegt. Bringt das keine andere Einstufung, wird in der Regel ein Zweitgutachten durch einen anderen Gutachter erstellt. Daraufhin wird entweder den Einwänden des Widerspruchs Rechnung getragen und der Pflegegrad wird Ihnen gewährt, oder der Widerspruch wird zurück gewiesen.

Pflegegeld? Pflegedienst? Oder beides?

Sind Sie oder ein Familienangehöriger pflegebedürftig und wurde Ihnen von Ihrer Pflegekasse ein Pflegegrad zuerkannt, stehen Sie nun vor der Frage: wer soll die Pflege durchführen?

Wohnen vielleicht hilfsbereite Angehörige, Freunde oder Nachbarn in Ihrer Umgebung, die sich auch schon bisher um Sie gekümmert haben, kommen diese als Pflegeperson in Frage. Wichtig ist: Die Pflegeperson muss Ihnen täglich zur Verfügung stehen und zum Teil mehrmals täglich.

Im Kreis Ihrer Angehörigen sollten Sie gemeinsam darüber beraten, ob eine bestimmte Person die Pflege übernehmen kann oder mehrere Perso­nen sich die Aufgaben teilen möchten. Treffen Sie klare Absprachen und legen Sie die Aufgabenverteilung genau fest, denn nur so vermeiden Sie Probleme und Missver­ständnisse im täglichen Ablauf!

Wenn die Pflegeperson/-en bestimmt ist bzw. sind, sollten Sie auch klären in welcher Form und Höhe diese das Pflegegeld erhalten soll, welches Ihnen—je nach Pflegegrad monatlich von der Pflegekasse auf Ihr Konto überwiesen wird. Erbringt Ihre Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche Hilfeleistungen und ist Sie weniger als 30 Stunden in der Woche berufstätig, so kann für diese auch eine Altersabsicherung über die Pflegekasse aufgebaut werden.

Kommen Sie und Ihre Angehörigen zu dem Schluss, dass Ihre tägliche Versorgung innerhalb der Familie und des Freundeskreises nicht gesichert werden Kann, sollten Sie sich Unterstützung bei einem professionellen Pflegedienst suchen. Ihre Krankenkasse, Ihr Hausarzt oder auch das örtliche Telefonbuch können Ihnen Auskunft über die Anbieter ambulanter Pflege in Ihrer Region geben.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch. Diese dient neben dem gegenseitigen Kennenlernen der Abgrenzung der Aufgaben. Welche Pflegemaßnahmen sollen die Mitarbeiter/-innen des Pflegedienstes übernehmen? Was können die Angehörigen leisten? Übernimmt statt eines Angehörigen ein Pflegedienst Ihre Pflege, spricht man von einer Pflegesachleistung. In diesem Fall erhalten Sie kein monatliches Pflegegeld, sondern der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse ab. Bei Nichtausschöpfen der Sachleistungen durch den Pflegedienst wird Ihnen anteilig Pflegegeld gezahlt.

Egal, ob Sie sich für Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistungen entscheiden, an Ihre Entscheidung sind Sie 6 Monate gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann Ihnen Ihre Pflegekasse eine vorzeitige Änderung dieser Entscheidung zu gestehen.

Pflegeeinsatz—was ist zu tun und wer bezahlt?

Alle Bedürftige, die von Ihrer Pflegekasse Pflegegeld erhalten, müssen laut Pflegeversicherungsgesetz in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz nachweisen. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden.

Diese geforderten Pflegeeinsätze werden von den ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen angeboten. Falls Ihnen kein Pflegedienst bekannt ist, können Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse um Rat fragen.

Haben Sie einen Pflegedienst ausgewählt, vereinbaren Sie persönlich oder telefonisch einen Termin zum Hausbesuch, an dem auch Ihre Pflegeperson anwesend sein sollte. Für den Erstbesuch der der zuständigen Pflegekraft sollten Sie, da viele Punkte zu besprechen sind, 30 Minuten einplanen.

Pflegeeinsätze sind Beratungsgespräche und dienen keineswegs nur der Kontrolle, wie viele glauben. Die Pflegekraft gibt Ihnen während der Einsätze nicht nur praktische Tipps für die eigentliche Pflege (wie Waschen, Anziehen, Lagerung), sondern kann auch frühzeitig Pflegefehler erkenne und diesen entgegenwirken. Wichtig sind u.a. vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von aufgelegenen Stellen (Dekubitusprophylaxe). Außerdem berät sie zum möglichen Einsatz von Pflegehilfsmittel (wie Toilettenstuhl, Pflegebett u.a.), deren Antragstellung und über sinnvolle Maßnahmen der Wohnraumanpassung.

Wird eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson festgestellt, kann durch praktische Hilfestellung und Hinweis auf Pflegekurse oder Urlaubsvertretung eine Entlastung ermöglicht werden. Damit dienen diese Einsätze auch dem Schutz der Pflegepersonen. Während des Pflegeeinsatzes macht sich die Pflegekraft ein Bild über Ihren Pflegezustand und stellt darüber eine Bescheinigung für Ihre Pflegekasse aus.

Kurzzeitpflege—Was ist das?

Zur Kurzzeitpflege kommen die Gäste aus sehr verschiedenen Gründen. Einige haben im Krankenhaus z.B. gerade eine schwere Krankheit überstanden. Sie sind noch geschwächt und brauchen Ruhe, Zeit und Hilfe, um sich auf den Alltag zu Hause vorzubereiten.

Für diese Gäste ist es besonders wichtig, die Erfahrungen der Krankheit zu verarbeiten, Abstand zu gewinnen und Kräfte zu sammeln, aber auch wieder mobilisiert zu werden. Sie machen Bewegungs- und Kräftigungsübungen unter Anleitung und versuchen, z.B. das tägliche Waschen oder Duschen und die sonstigen Aufgaben im Haushalt wieder selbst zu übernehmen.

Andere Gäste, die aus dem Krankenhaus zu uns kommen, wissen, dass sie auch zukünftig nicht ohne ein erhebliches Maß an Pflege auskommen werden. Sie haben sich bereits im Krankenhaus nach Beratung mit Ihren Angehörigen, den Ärzten und Sozialarbeitern für einen Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim entschieden. Diese Patienten nutzen die Zeit in der Kurzzeitpflegeeinrichtung für Absprachen mit den Angehörigen, dem zukünftigen Heim und um Ihren Umzug vorzubereiten.

Einige Gäste kommen aber auch direkt von zu Hause zu uns, z.B. wenn die Pflegeperson, die Sie zu Hause betreut in den Urlaub fährt oder vielleicht selbst krank ist. Oder aber die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, weil eventuell die Wohnung renoviert wird oder ein Umzug bevor steht. Diese Gäste betrachten den Aufenthalt bei uns als willkommene Abwechselung zum Alltag im häuslichen Milieu. Sie freuen sich besonders über Freizeitangebote wie Basteln, Singen, gemeinsam spazieren gehen usw..

Egal aus welche Gründen unsere "Bewohner auf Zeit" bei uns sind, ein ist Ihnen gemeinsam, Sie kommen mit der Erwartung und Bereitschaft, Gemeinschaft zu erleben. Sie lassen sich auf Bewegungen ein, teilen andere Schicksale und üben sich in Toleranz, soweit das dem Einzelnen möglich ist. Auch Menschen, die sonst Stille und Einsamkeit gewöhnt sind, öffnen sich oft der Gemeinschaft und empfinden gemeinsame Mahlzeiten, zusammen spielen, plaudern oder auch traurig sein als eine Bereicherung.

Was benötige ich bei der Kurzzeit / Verhinderungspflege?

Persönliche Dinge wie:

  • Medikamente (Bitte in Originalverpackung)
  • Brille
  • ausreichend bequeme Kleidung zum Wechseln
  • Schlafzeug zum Wechseln (dem Zeitraum des Aufenthaltes angemessen)
  • Unterwäsche, Strümpfe, Jacke, Mantel, Mütze, evtl. Tuch oder Schal zum Spazierengehen
  • feste Schuhe, Hausschuhe, Badelatschen
  • Waschzeug: Bademantel, Zahnputzutensilien, Prothesenbecher mit Reinigungsmittel, Kamm, Bürste, Duschbad, Haarwaschmittel, Seife, individuelle Pflegemittel
  • vorhandene technische Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Gehbank, Rollator, Wechseldruckmatratze)


Wichtige Dokumente:

  • Personalausweis
  • Chipkarte der Krankenkasse
  • Bescheid der Pflegeeinstufung
  • Anschrift und Telefonnummer der nächsten Angehörigen bzw. Ansprechpartner während der Kurzzeitpflege
  • Medikamentenplan
  • Befreiungsausweis oder Hausarztcard — wenn vorhanden
  • Kontaktdaten vom Arzt
  • Bescheinigung: frei von ansteckenden Erkrankungen